Fonvistium
Startseite / GwG-Richtlinie
Geldwäscheprävention

GwG- und Sanktions-Richtlinie.

Fonvistium ist als Verpflichteter im Sinne des § 2 GwG registriert. Diese Seite fasst unsere Präventions- und Meldeprozesse zusammen.

Rechtsgrundlagen

Unsere GwG-Prozesse basieren auf: Geldwäschegesetz (GwG), FATF-Empfehlungen, EU-Geldwäscherichtlinien (aktuell 6AMLD), MiCA-Verordnung für Krypto-Aspekte, Sanktionsverordnungen von EU, USA (OFAC) und Vereinten Nationen. Anwendung erfolgt in Zusammenarbeit mit unseren Broker-Partnern, die eigenständig als Verpflichtete registriert sind.

Know Your Customer (KYC)

Vor jeder Einzahlung führen wir eine vollständige Identitätsprüfung durch:

Enhanced Due Diligence (EDD)

Bei folgenden Kundenkategorien wenden wir verstärkte Sorgfaltspflichten an:

EDD umfasst zusätzliche Dokumentation, Freigabe durch unser Compliance-Team und in Einzelfällen Ablehnung der Geschäftsbeziehung.

Laufende Überwachung

Alle Transaktionen unterliegen einer laufenden automatisierten Überwachung. Auffällige Muster werden von unserem Compliance-Team manuell geprüft. Kriterien umfassen unter anderem:

Verdachtsmeldungen

Bei berechtigten Verdachtsmomenten auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erstatten wir Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemäß § 43 GwG. Die Meldung erfolgt vertraulich; die betroffenen Kunden dürfen nicht über die Meldung informiert werden (Tipping-off-Verbot).

Ausgeschlossene Rechtsordnungen

Wir akzeptieren keine Kunden mit primärem Wohnsitz in Rechtsordnungen, die auf der FATF-schwarzen Liste stehen oder umfassenden internationalen Sanktionen unterliegen. Die aktuelle Liste wird laufend aktualisiert und richtet sich nach den offiziellen FATF- und EU-Bekanntmachungen.

Verdächtige Aktivitäten melden

Bestandskunden und Öffentlichkeit können verdächtige Aktivitäten melden an [email protected]. Alle Meldungen werden vertraulich behandelt.

Interne Schulungen und Aufbewahrung

Alle Mitarbeiter durchlaufen jährliche GwG- und Sanktions-Schulungen. Aufzeichnungen aller Compliance-Prüfungen werden gemäß § 8 GwG mindestens 5 Jahre aufbewahrt — auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.